9.2 Die IV-Stelle berechnete das Invalideneinkommen ohne Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs, die Gründe dafür nannte sie nicht. Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Lohndaten wie namentlich der LSE ermittelt, ist jeweils vom sogenannten Zentralwert auszugehen (BGE 148 V 174 E. 6.2, 126 V 75 E. 3b/bb). Weiter ist der so erhobene Ausgangswert allenfalls zu kürzen.