8. Zusammenfassend ist folglich festzuhalten, dass das polydisziplinäre Gutachten der MGSG vom 21. Juli 2021 die bundesgerichtlichen Vorgaben an ein beweistaugliches Gutachten erfüllt. Die IV-Stelle stellte demnach zurecht darauf ab. Dem Beschwerdeführer ist folglich eine leichte, angepasste Tätigkeit im Rahmen von 80 % ab Februar 2020 zumutbar. Davor betrug die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit 100 %.