Dr. D.____ bezog diese Berichte in seine gutachterliche Beurteilung mit ein und erkannte, dass die Diagnose einer depressiven Episode an sich bestätigt werden könne, jedoch nicht in Bezug auf den Schweregrad. Die Schmerzproblematik sowie das subjektive Verhalten des Versicherten, namentlich die ausgeprägte Verdeutlichungstendenz hinsichtlich der körperlichen Einschränkungen, seien in unzulässiger Weise in die psychiatrische Diagnostik miteingeflossen. Die von Dr. F.____ in beiden, zeitlich nahe beieinanderliegenden Berichten attestierte volle Arbeitsunfähigkeit sei aus gutachterlicher Sicht nicht nachvollziehbar.