7.3.1 Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, dass die gutachterliche Beurteilung des Schweregrades der depressiven Episode als leicht nicht schlüssig sei. Der psychiatrische Gutachter weiche von den Diagnosen von Dr. F.____ ab, ohne nachvollziehbar dargelegt zu haben, weshalb die von ihm erhobenen psychopathologischen Befunde lediglich für eine leichtgradige Depression sprächen.