Fest steht hingegen, dass der Versicherte seit Februar 2020 in psychiatrischer Behandlung ist und der behandelnde Facharzt eine depressive Störung diagnostiziert hat. Da erst damit eine psychiatrische Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit erstellt wurde, ist Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht die Festlegung des Beginns der Erkrankung mit Februar 2020 nachvollziehbar begründet und nicht zu beanstanden.