7.2.2 Ob eine die Arbeitsfähigkeit einschränkende psychiatrische Diagnose vor Behandlungsbeginn bei Dr. F.____ im Februar 2020 vorlag, lässt sich mit der vorhandenen Aktenlage retrospektiv nicht zuverlässig ermitteln. Die Feststellung einer reaktiven, depressiven Verstimmung von Dr. B.____ in seinem Gutachten vom 27. Juni 2018 lässt lediglich vermuten, dass eine psychische Überlagerung der körperlichen Beschwerden bestanden hat. Der Beschwerdeführer selbst erklärte, dass die Sozialarbeiterin ihm im Jahr 2019 nahegelegt habe, eine psy-chiatrische Behandlung aufzunehmen. Vorher sei ihm nicht bewusst gewesen, dass psychisch etwas nicht stimme.