7.2.1 Gegen das psychiatrische Teilgutachten von Dr. D.____ bringt der Beschwerdeführer vor, dass der Beginn der psychiatrischen Erkrankung unzutreffenderweise gleichgesetzt worden sei mit dem Behandlungsbeginn im Februar 2020. In den medizinischen Vorakten gebe es klare Hinweise für eine frühere psychische Überlagerung der somatischen Beschwerden, namentlich habe Dr. B.____ in seinem orthopädischen Gutachten vom 27. Juni 2018 erkannt, dass der Eindruck einer reaktiven depressiven Verstimmung nicht von der Hand zu weisen sei. Eine depressive Episode habe er sogar in die Diagnoseliste aufgenommen.