weiterhin von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf ausging, folgte sie der Auffassung des Beschwerdeführers sowie der vorangehenden Fachmeinungen. Entscheidend ist vorliegend jedoch nicht die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit, sondern diejenige in einer angepassten Verweistätigkeit. Darin sind sich die Experten Dr. B.____ und Dr. C.____ einig, dass sowohl bei Vorliegen einer relevanten posttraumatischen Arthrose, wie sie in den Vorberichten der Suva erkannt und am 22. März 2020 auch von Prof. Dr. med. Dr. phil. G.__