In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit vermag die Beurteilung von Dr. C.____ im Vergleich zu den vorangegangenen und übereinstimmenden medizinischen Erkenntnissen, dass eine volle Arbeitsunfähigkeit im Beruf als Maschinist im Baugewerbe vorliegt, zwar nicht zu überzeugen. Da die IV-Stelle beziehungsweise der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) aber entgegen der Feststellungen von Dr. C.____ weiterhin von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf ausging, folgte sie der Auffassung des Beschwerdeführers sowie der vorangehenden Fachmeinungen.