7.1.1 In Bezug auf das orthopädische Teilgutachten macht der Beschwerdeführer geltend, Dr. C.____ sei in Abweichung von Dr. E.____ und Dr. B.____ zur Erkenntnis gelangt, dass keine relevante posttraumatische Arthrose des unteren Sprunggelenkes vorliege, ohne seine abweichende Ansicht zu begründen und ohne das relevante Bildmaterial konsultiert zu haben. Seine Beurteilung gründe deshalb auf einer unzureichenden Aktenlage.