Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen. In einer adaptierten Tätigkeit ohne emotionale Belastung, ohne Zeitdruck und Dauerbelastung, die keine geistige Flexibilität erfordere, sei der Versicherte seit Februar 2020 zu 80 % arbeitsfähig. 5.5 Dieser Einschätzung folgten die Gutachter in der interdisziplinären Gesamtbeurteilung und fügten noch beim zumutbaren Arbeitsprofil in somatischer Hinsicht hinzu, dass die attestierte Arbeitsfähigkeit für körperlich leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeiten in temperierten Räumen, ohne häufiges Laufen, speziell auf Treppen, Leitern und unebenem Boden gelte.