Der Versicherte habe ab Februar 2020 eine depressive Störung entwickelt, die erstmals von seinem behandelnden Psychiater, Dr. med. F.____, diagnostiziert worden sei. Die Beurteilung der Depressivität werde erschwert durch die starke Verdeutlichungstendenz des Versicherten, den "gesundheitlichen Defekt zur Kenntnis zu bringen und Anerkennung für die erlebten Einschränkungen zu erzwingen", was zu übertrieben wirkenden emotionalen Ausbrüchen und theatralischen Inszenierungen führe. Im Zeitpunkt der gutachterlichen Untersuchung hätten objektiv die Symptome einer leichten depressiven Episode erhoben werden können.