B. Dagegen erhob A.____, vertreten durch Advokatin Monica Armesto, mit Eingabe vom 15. September 2022 Beschwerde ans Kantonsgericht. Er beantragte, die Verfügung vom 15. August 2022 sei aufzuheben und die IV-Stelle sei zu verpflichten, ihm mit Wirkung ab 1. Mai 2014 mindestens eine halbe Invalidenrente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 50 % auszurichten. Zur Begründung führte er an, dass das polydisziplinäre Gutachten der MGSG vom 21. Juli 2021 nicht beweiskräftig sei. Namentlich wiesen das orthopädische und das psychiatrische Teilgutachten Widersprüche auf.