__ in Berücksichtigung einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer leidensangepassten Tätigkeit bis 31. Januar 2020 und eines ermittelten Invaliditätsgrades von 21 % beziehungsweise einer Arbeitsfähigkeit von 80 % ab 1. Februar 2020 und eines Invaliditätsgrades von 37 % ab.