{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2023-06-29", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_120-22-262---151_2023-06-29.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=39318205-1688-46fa-8df0-67fcc4f98b74&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050279", "Checksum": "bbeea17dda3deb6a94571a73bd3c3b30"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_120-22-262---151_2023-06-29.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=f855d40b-bd9c-4bed-9c99-236faac42245", "Checksum": "cabb2824f69cbeaf02e75bae7fd095fd"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["120 22 262 / 151", "120 2022 262 / 151"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 29.06.2023 120 22 262 / 151 (120 2022 262 / 151)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "IV-Rente"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:41:35", "Checksum": "bd548fc05a816a4c05993461073171a9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 29.06.2023 120 22 262 / 151 (120 2022 262 / 151)\nRegeste:\nIV-Rente\n\n9.2 Die IV-Stelle berechnete das Invalideneinkommen ohne Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs, die Gründe dafür nannte sie nicht. Wird das Invalideneinkommen auf der\nGrundlage von statistischen Lohndaten wie namentlich der LSE ermittelt, ist jeweils vom sogenannten Zentralwert auszugehen (BGE 148 V 174 E. 6.2, 126 V 75 E. 3b/bb). Weiter ist der so\nerhobene Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen\nauf die Lohnhöhe haben können und die versicherte Person je nach Ausprägung deswegen die\nverbliebende Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und\n126 V 75 E. 5b/bb-cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug vom Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist. Allfällige bereits in der Beurteilung der\nmedizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen dürfen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen (BGE 148 V 174 E. 6.3, 146 V 16 E. 4.1). Im Lichte\nder (auch hier, vgl. E. 2) massgeblichen, bis Ende Dezember 2021 geltenden Rechtslage kam\ndas Bundesgericht in seinem Grundsatzurteil BGE 148 V 174 zum Schluss, dass kein ernsthafter\nsachlicher Grund für die Änderung dieser Rechtsprechung besteht und eine solche in Anbetracht\nder per 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Revision des IVG und der IVV auch nicht opportun\n\nSeite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nsein soll. Damit wendete es sich sowohl gegen die Anwendung des untersten Quartilswertes (anstelle des Zentralwertes) wie auch gegen einen entsprechenden \"statistisch begründeten\" respektive \"standardmässigen\" Abzug vom Zentralwert (BGE 148 V 174 E. 9.2.3-9.3; Urteile des\nBundesgerichts vom 19. Oktober 2022, 8C_332/2022, E. 5.2.1.1 und vom 27. Juli 2022,\n9C_339/2021, E. 4.5.1 ff.). Das Bundesgericht betonte allerdings die überragende Bedeutung\ndes leidensbedingten Abzugs vom Tabellenlohn als Korrekturinstrument bei der Festsetzung eines möglichst konkreten Invalideneinkommens (BGE 148 V 174 E. 9.2.2 und 9.2.3; Urteile des\nBundesgerichts vom 4. November 2022, 9C_395/2022, E. 4.5.1, vom 19. Oktober 2022,\n8C_332/2022, E. 5.2.1.1 und vom 27. Juli 2022, 9C_339/2021, E. 4.5.4.1).\n\n9.3 Gemäss Zumutbarkeitsprofil im polydisziplinären Gutachten der MGSG vom 21. Juli\n2021 kommen für den Versicherten aus somatischer Sicht nur noch leichte, vorwiegend sitzende\nTätigkeiten in temperierten Räumen, ohne häufiges Laufen, speziell auf Treppen, Leitern und\nunebenem Boden in Frage. Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist. Dem ist rechtsprechungsgemäss mit einem leidensbedingten Abzug Rechnung zu tragen. In Berücksichtigung,\ndass der Beschwerdeführer ab Februar 2020 in einer aus psychischen Gründen attestierten Teilzeittätigkeit von 80 % nur noch körperlich leichte, angepasste Tätigkeiten ausüben kann, rechtfertigt sich ein Abzug vom Tabellenlohn von 10 % (Urteile des Bundesgerichts vom 4. November\n2022, 9C_359/2022, E. 4.5.3 und vom 22. September 2022, 8C_74/2022, E. 4.4.2).\n\n9.4 Bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades vor Februar 2020 führt selbst ein leidensbedingter Abzug von 10 % nicht zu einer Rentenberechtigung. Für die Berechnung ab Februar 2020\nund einem Pensum von 80 % ergibt sich hingegen ein anderes Bild. Ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 87'499.-- (nach Anpassung an die Nominallohnentwicklung von 0,9 %\n[2019] und von 0,8 % [2020]) und einem Invalideneinkommen von Fr. 49'625.-- (nach Anpassung\nan die Nominallohnentwicklung von 0,9 % [2019] und von 0,8 % [2020] sowie in Berücksichtigung\neines leidensbedingten Abzuges von 10 %) resultiert eine Einkommenseinbusse von Fr. 37'874.-\n-. Diese Einbusse entspricht einem Invaliditätsgrad von 43 % (anzumerken bleibt, dass bereits\nein leidensbedingter Abzug von 5 % zu einem Invaliditätsgrad von 40 % führt). Der Beschwerdeführer hat demnach Anspruch auf eine Viertelsrente ab Februar 2020. Die Beschwerde ist in diesem Sinne teilweise gutzuheissen.\n\n10.1 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem\nkantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Nach § 20 Abs. 3 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Vorliegend\nist die IV-Stelle unterliegende Partei, weshalb ihr die Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. Der\nvom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss wird ihm zurückerstattet.\n\n10.2 Laut Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Partei Anspruch auf\nErsatz der Parteikosten. Da der Versicherte obsiegende Partei ist, ist ihm eine Parteientschädigung zu Lasten der IV-Stelle zuzusprechen. Gemäss Honorarnote der Rechtsvertreterin vom 24.\nJanuar 2023 werden ein Aufwand von 9 Stunden und 6 Minuten sowie Auslagen von Fr. 41.70\n\n"}