{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2023-06-29", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_120-22-262---151_2023-06-29.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=39318205-1688-46fa-8df0-67fcc4f98b74&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050279", "Checksum": "bbeea17dda3deb6a94571a73bd3c3b30"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_120-22-262---151_2023-06-29.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=f855d40b-bd9c-4bed-9c99-236faac42245", "Checksum": "cabb2824f69cbeaf02e75bae7fd095fd"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["120 22 262 / 151", "120 2022 262 / 151"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 29.06.2023 120 22 262 / 151 (120 2022 262 / 151)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "IV-Rente"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:41:35", "Checksum": "bd548fc05a816a4c05993461073171a9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 29.06.2023 120 22 262 / 151 (120 2022 262 / 151)\nRegeste:\nIV-Rente\n\nDen Ausführungen von Dr. D.____ ist insofern zu folgen, als die von Dr. F.____ geschilderten\nBefunde nicht auf eine dauerhafte volle Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen. So erkannte auch\nDr. D.____, dass die Stimmung gedrückt und der Antrieb, die Konzentrationsfähigkeit, das Interesse sowie die Fähigkeit, Freude zu empfinden, vermindert seien. Ferner seien das Selbstwertgefühl und das Selbstvertrauen herabgesetzt. Er stellte aber ebenfalls fest, dass die akzentuierten Persönlichkeitszüge die Schmerzverarbeitungsstörung und die leichte depressive Episode\nunterhielten, ohne ursächlich dafür zu sein. Bei der Beurteilung von Dr. D.____ handelt es sich\nletztlich um eine unterschiedliche Einschätzung der psychiatrischen Problematik, die in Würdigung der ihm zum Zeitpunkt der Begutachtung zur Verfügung gestandenen Informationen aus\nden Arztberichten von Dr. F.____ vom 3. August 2020 und 29. September 2020 nicht zu beanstanden ist.\n\nFerner führte Dr. D.____ ein Mini-ICF-Rating für Aktivitäts- und Partizipationsbeeinträchtigungen\nbei psychischen Erkrankungen (APP) durch, dessen Ergebnisse seine Einschätzung unterstreichen. Der Test ergab zwar eine mässig ausgeprägte Beeinträchtigung der Fähigkeit zur Planung\nund Strukturierung von Aufgaben sowie der Widerstands- und Durchhaltefähigkeit, hingegen aber\neine nur leicht ausgeprägte Beeinträchtigung der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, der Ent-\nscheidungs- und Urteilsfähigkeit, der Proaktivität und Spontanaktivität, der Fähigkeit zu familiären\nBeziehungen, der Fähigkeit zur Selbstpflege und Selbstversorgung sowie der Mobilität und Verkehrsfähigkeit. Trotz der psychischen Störung könnten beim Versicherten auch Ressourcen erhoben werden. Er wirke kämpferisch im Verfolgen seiner Ziele, verfüge über eine Partnerbeziehung und eine gute Beziehung zu den Kindern, er erlebe tatkräftige Unterstützung durch die Verwandten und habe regelmässigen Kontakt mit Bekannten und Kollegen. Seine Kommunikationsund Kontaktfähigkeit seien gut.\n\n7.3.4 In seiner Stellungnahme vom 22. November 2021 zum psychiatrischen Teilgutachten\nlegte Dr. F.____ seine unterschiedliche Sichtweise zum psychischen Krankheitsgeschehen des\nVersicherten unter der Optik des behandelnden Arztes dar und hielt an einer durchgehenden,\n\nSeite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nvollen Arbeitsunfähigkeit infolge der depressiven Symptomatik und der Schmerzen an der linken\nFerse fest. Dass die Beurteilung von Dr. D.____ offensichtlich unrichtig sei, tat er damit aber nicht\ndar, auch nicht mit dem Bericht vom 29. August 2022.\n\n8. Zusammenfassend ist folglich festzuhalten, dass das polydisziplinäre Gutachten der\nMGSG vom 21. Juli 2021 die bundesgerichtlichen Vorgaben an ein beweistaugliches Gutachten\nerfüllt. Die IV-Stelle stellte demnach zurecht darauf ab. Dem Beschwerdeführer ist folglich eine\nleichte, angepasste Tätigkeit im Rahmen von 80 % ab Februar 2020 zumutbar. Davor betrug die\nArbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit 100 %.\n\n9.1 Beim Einkommensvergleich ermittelte die IV-Stelle ein Valideneinkommen von\nFr. 86'030.-- gemäss den Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin sowie den Angaben aus dem\nindividuellen Konto. Für die Berechnung des Invalideneinkommens zog sie die Lohntabellen der\nSchweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2018 des Bundesamtes für Statistik bei. Sie ging\ndabei von Tabelle TA1_tirage_skill_level, Privater Sektor, Total, Kompetenzniveau 1, Männer,\nund einem Monatslohn von Fr. 5'417.-- bei 40 Wochenstunden aus. Nach Umrechnung auf die\nbetriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden x 12 ermittelte sie ein jährliches Invalideneinkommen von Fr. 67'767.-- beziehungsweise von Fr. 54'214.-- für ein Pensum von 80 %.\nDie Gegenüberstellung der beiden Einkommen ergab in Berücksichtigung einer vollen Arbeitsfähigkeit einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 21 % und in Berücksichtigung einer\n80%igen Arbeitsfähigkeit ab Februar 2020 einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von\n37 %.\n\n"}