{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2023-06-29", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_120-22-262---151_2023-06-29.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=39318205-1688-46fa-8df0-67fcc4f98b74&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050279", "Checksum": "bbeea17dda3deb6a94571a73bd3c3b30"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_120-22-262---151_2023-06-29.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=f855d40b-bd9c-4bed-9c99-236faac42245", "Checksum": "cabb2824f69cbeaf02e75bae7fd095fd"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["120 22 262 / 151", "120 2022 262 / 151"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 29.06.2023 120 22 262 / 151 (120 2022 262 / 151)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "IV-Rente"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:41:35", "Checksum": "bd548fc05a816a4c05993461073171a9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 29.06.2023 120 22 262 / 151 (120 2022 262 / 151)\nRegeste:\nIV-Rente\n\n7.3.1 Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, dass die gutachterliche Beurteilung des Schweregrades der depressiven Episode als leicht nicht schlüssig sei. Der psychiatrische Gutachter\nweiche von den Diagnosen von Dr. F.____ ab, ohne nachvollziehbar dargelegt zu haben, weshalb\ndie von ihm erhobenen psychopathologischen Befunde lediglich für eine leichtgradige Depression\nsprächen.\n\n7.3.2 Es gilt hier zu beachten, dass der Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen Fachperson einerseits und der Begutachtungsauftrag des bzw. der amtlich bestellten fachmedizinischen Experten bzw. Expertin andererseits unterschiedlich sind; deshalb kann das Gutachten\nnicht stets infrage gestellt werden, wenn die behandelnden Arztpersonen zu anderslautenden\nEinschätzungen gelangen; vorbehalten bleiben Fälle, in denen wichtige Aspekte benannt werden,\ndie bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (KIESER, a.a.O., Art. 44 Rz.\n80). Ferner ist bei der Beweiswürdigung zu beachten, dass die psychiatrische Exploration von\nder Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann. Sie eröffnet dem bzw. der begutachtenden Psychiater bzw. Psychiaterin daher praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb\ndessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte bzw. die Expertin lege artis vorgegangen ist (Urteile des Bundesgerichts vom 29. Dezember 2017, 8C_629/2017, E. 4.3, vom 7. August 2018, 8C_200/2018,\nE. 6.3 und vom 5. April 2019, 9C_668/2018, E. 3.5; KIESER, a.a.O., Art. 44 Rz. 76). Eine Sachverhaltsfeststellung ist ferner nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist. Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn\ndiese als die plausiblere erscheint. Diese Grundsätze gelten auch in Bezug auf die konkrete Beweiswürdigung (BGE 147 V 194 E. 6.3.1; Urteil des Bundesgerichts vom 12. Juli 2022,\n8C_105/2022, E. 1.2).\n\n7.3.3 In den Akten befinden sich vier Arztberichte von Dr. F.____, nämlich vom 3. August\n2020, 29. September 2020, 22. November 2021 sowie vom 29. August 2022. In seinem Bericht\nvom 3. August 2020 stellte Dr. F.____ die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Störung mit\nsomatischem Syndrom (ICD-10 F32.11). Seit Behandlungsbeginn am 3. Februar 2020 sei es zu\nkeiner wesentlichen Verbesserung der depressiven Symptomatik gekommen, obwohl engmaschige psychotherapeutische Gespräche stattfänden und eine antidepressive medikamentöse\nBehandlung etabliert worden sei. Aufgrund der depressiven Entwicklung und der schmerzhaften\nProblematik seines linken Fusses sei der Versicherte zum aktuellen Zeitpunkt 100 % arbeitsunfähig. Mit Bericht vom 29. September 2020 bestätigte Dr. F.____ sowohl die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom als auch die vollständige Arbeitsunfähigkeit. Zu den objektiven Befunden führte er aus, dass der Versicherte altersentsprechend\naussehe, in normalem Ernährungszustand sowie bewusstseinsklar und allseits orientiert sei. Der\nAntrieb sei vermindert und die Stimmung gedrückt, begleitet von Zukunftsängsten. Der Schlaf sei\ngestört und es beständen Konzentrationsschwierigkeiten. Während des Gesprächs verliere er oft\nden Faden und sei sprunghaft in den Gedanken. Inhaltlich beschäftige er sich mit der Situation\n\nSeite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nseines linken Fusses, da es nach mehreren Operationen zu keiner Verbesserung der Gehproblematik gekommen sei. Formale Denkstörungen oder psychotisches Geschehen seien nicht vorhanden. Ebenfalls könne aktuell eine Suizidalität verneint werden, diese sei jedoch in der Anamnese latent vorhanden gewesen. Der Versicherte sei dünnhäutig und es fehle ihm an Selbstwertgefühl. Auch habe er Schuldgefühle gegenüber seinen Kindern und seiner Ehefrau. Ferner sei\neine soziale Zurückgezogenheit und eine Isolation bei fehlender Tagesstruktur zu erkennen.\n\nDr. D.____ bezog diese Berichte in seine gutachterliche Beurteilung mit ein und erkannte, dass\ndie Diagnose einer depressiven Episode an sich bestätigt werden könne, jedoch nicht in Bezug\nauf den Schweregrad. Die Schmerzproblematik sowie das subjektive Verhalten des Versicherten,\nnamentlich die ausgeprägte Verdeutlichungstendenz hinsichtlich der körperlichen Einschränkungen, seien in unzulässiger Weise in die psychiatrische Diagnostik miteingeflossen. Die von Dr.\nF.____ in beiden, zeitlich nahe beieinanderliegenden Berichten attestierte volle Arbeitsunfähigkeit sei aus gutachterlicher Sicht nicht nachvollziehbar. Dr. F.____ unterscheide dabei nicht klar\nzwischen psychiatrischen und somatischen Gründen, die die Arbeitsfähigkeit beeinflussten.\n\n"}