{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2023-06-29", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_120-22-262---151_2023-06-29.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=39318205-1688-46fa-8df0-67fcc4f98b74&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050279", "Checksum": "bbeea17dda3deb6a94571a73bd3c3b30"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_120-22-262---151_2023-06-29.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=f855d40b-bd9c-4bed-9c99-236faac42245", "Checksum": "cabb2824f69cbeaf02e75bae7fd095fd"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["120 22 262 / 151", "120 2022 262 / 151"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 29.06.2023 120 22 262 / 151 (120 2022 262 / 151)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "IV-Rente"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:41:35", "Checksum": "bd548fc05a816a4c05993461073171a9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 29.06.2023 120 22 262 / 151 (120 2022 262 / 151)\nRegeste:\nIV-Rente\n\n6.2 Bei der Würdigung des Gutachtens darf das Gericht seine eigene Meinung ohne überzeugende Begründung nicht über diejenige der sachverständigen Person stellen, wobei aber zu\nprüfen ist, ob das Gutachten für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist und auf\nden erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, ob es die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben\nworden ist, in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob\ndie Schlussfolgerungen in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Behörde sie\nprüfen und nachvollziehen kann und ob die sachverständige Person nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche ihr die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, deutlich macht (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich/Bern/Genf 2020,\nArt. 44 Rz. 78 mit Hinweisen).\n\n7. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, dass weder das orthopädische noch das psychiatrische Teilgutachten den Anforderungen von Art. 44 ATSG genügen.\n\n7.1.1 In Bezug auf das orthopädische Teilgutachten macht der Beschwerdeführer geltend, Dr.\nC.____ sei in Abweichung von Dr. E.____ und Dr. B.____ zur Erkenntnis gelangt, dass keine\nrelevante posttraumatische Arthrose des unteren Sprunggelenkes vorliege, ohne seine abweichende Ansicht zu begründen und ohne das relevante Bildmaterial konsultiert zu haben. Seine\nBeurteilung gründe deshalb auf einer unzureichenden Aktenlage.\n\nSeite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n7.1.2 Die Frage, ob eine relevante posttraumatische Arthrose im unteren Sprunggelenk besteht oder nicht, lässt Dr. C.____ letztlich offen. Er selbst begründete seine abweichende Diagnose der leichten degenerativen Veränderungen des unteren Sprunggelenkes in erster Linie mit\nden aktuellen MRT-Ergebnissen, wonach keine auffälligen Befunde, namentlich keine wesentlichen Knorpelläsionen und keine Peritendinitis, hätten festgestellt werden können. In Bezug auf\ndie Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit vermag die Beurteilung von Dr. C.____ im\nVergleich zu den vorangegangenen und übereinstimmenden medizinischen Erkenntnissen, dass\neine volle Arbeitsunfähigkeit im Beruf als Maschinist im Baugewerbe vorliegt, zwar nicht zu überzeugen. Da die IV-Stelle beziehungsweise der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) aber entgegen\nder Feststellungen von Dr. C.____ weiterhin von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf ausging, folgte sie der Auffassung des Beschwerdeführers sowie der vorangehenden Fachmeinungen. Entscheidend ist vorliegend jedoch nicht die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit, sondern diejenige in einer angepassten Verweistätigkeit. Darin sind sich\ndie Experten Dr. B.____ und Dr. C.____ einig, dass sowohl bei Vorliegen einer relevanten posttraumatischen Arthrose, wie sie in den Vorberichten der Suva erkannt und am 22. März 2020\nauch von Prof. Dr. med. Dr. phil. G.____, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, diagnostiziert worden war, als auch bei leichten degenerativen Veränderungen des unteren\nSprunggelenkes von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer vorwiegend sitzenden Verweistätigkeit\nauszugehen sei. Das orthopädische Gutachten von Dr. C.____ erweist sich in dieser Hinsicht als\nschlüssig, weshalb in diesem massgebenden Punkt darauf abgestellt werden darf. Ergänzender\nAbklärungen bedarf es diesbezüglich nicht.\n\n7.2.1 Gegen das psychiatrische Teilgutachten von Dr. D.____ bringt der Beschwerdeführer\nvor, dass der Beginn der psychiatrischen Erkrankung unzutreffenderweise gleichgesetzt worden\nsei mit dem Behandlungsbeginn im Februar 2020. In den medizinischen Vorakten gebe es klare\nHinweise für eine frühere psychische Überlagerung der somatischen Beschwerden, namentlich\nhabe Dr. B.____ in seinem orthopädischen Gutachten vom 27. Juni 2018 erkannt, dass der Eindruck einer reaktiven depressiven Verstimmung nicht von der Hand zu weisen sei. Eine depressive Episode habe er sogar in die Diagnoseliste aufgenommen.\n\n7.2.2 Ob eine die Arbeitsfähigkeit einschränkende psychiatrische Diagnose vor Behandlungsbeginn bei Dr. F.____ im Februar 2020 vorlag, lässt sich mit der vorhandenen Aktenlage retrospektiv nicht zuverlässig ermitteln. Die Feststellung einer reaktiven, depressiven Verstimmung\nvon Dr. B.____ in seinem Gutachten vom 27. Juni 2018 lässt lediglich vermuten, dass eine psychische Überlagerung der körperlichen Beschwerden bestanden hat. Der Beschwerdeführer\nselbst erklärte, dass die Sozialarbeiterin ihm im Jahr 2019 nahegelegt habe, eine psy-chiatrische\nBehandlung aufzunehmen. Vorher sei ihm nicht bewusst gewesen, dass psychisch etwas nicht\nstimme. Dr. D.____ schloss auch nicht aus, dass die Schwelle für die Inanspruchnahme psychi-\natrisch-psychotherapeutischer Hilfe kulturbedingt für den Versicherten hoch gewesen sei, weshalb erst spät mit einer Therapie habe begonnen werden können. Wie es sich damit verhält, kann\n– wie gesagt – nachträglich mangels entsprechender psychiatrischer Berichte nicht zuverlässig\nermittelt werden. Fest steht hingegen, dass der Versicherte seit Februar 2020 in psychiatrischer\nBehandlung ist und der behandelnde Facharzt eine depressive Störung diagnostiziert hat. Da erst\ndamit eine psychiatrische Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit erstellt wurde, ist\n\nSeite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht\ndie Festlegung des Beginns der Erkrankung mit Februar 2020 nachvollziehbar begründet und\nnicht zu beanstanden.\n\n"}