{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2023-06-29", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_120-22-262---151_2023-06-29.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=39318205-1688-46fa-8df0-67fcc4f98b74&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050279", "Checksum": "bbeea17dda3deb6a94571a73bd3c3b30"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_120-22-262---151_2023-06-29.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=f855d40b-bd9c-4bed-9c99-236faac42245", "Checksum": "cabb2824f69cbeaf02e75bae7fd095fd"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["120 22 262 / 151", "120 2022 262 / 151"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 29.06.2023 120 22 262 / 151 (120 2022 262 / 151)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "IV-Rente"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:41:35", "Checksum": "bd548fc05a816a4c05993461073171a9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 29.06.2023 120 22 262 / 151 (120 2022 262 / 151)\nRegeste:\nIV-Rente\n\n5.4 In psychiatrischer Hinsicht diagnostizierte Dr. D.____ in seinem Teilgutachten vom 18.\nJuli 2021 neben einer leichten depressiven Episode (ICD-10: F32.0) eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) und eine Akzentuierung\nvon Persönlichkeitszügen mit histrionischen und narzisstischen Zügen (ICD-10: F73). Im Gegensatz zur leichten depressiven Episode hätten die Diagnosen der chronischen Schmerzstörung mit\nsomatischen und psychischen Faktoren sowie die Akzentuierung von Persönlichkeitszügen mit\nhistrionischen und narzisstischen Zügen keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Der Versicherte habe ab Februar 2020 eine depressive Störung entwickelt, die erstmals von seinem behandelnden Psychiater, Dr. med. F.____, diagnostiziert worden sei. Die Beurteilung der Depressivität werde erschwert durch die starke Verdeutlichungstendenz des Versicherten, den \"gesundheitlichen Defekt zur Kenntnis zu bringen und Anerkennung für die erlebten Einschränkungen zu\nerzwingen\", was zu übertrieben wirkenden emotionalen Ausbrüchen und theatralischen Inszenierungen führe. Im Zeitpunkt der gutachterlichen Untersuchung hätten objektiv die Symptome einer\nleichten depressiven Episode erhoben werden können.\n\nDes Weiteren liege eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren\nvor, die überwiegend wahrscheinlich erst im Oktober 2020 aufgetreten sei, zumal der behandelnde Psychiater in seinem Bericht vom 29. September 2020 keine solche Störung genannt\nhabe. Ein weiter zurückliegender Beginn könne aber nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden.\nAnamnestisch und nach Aktenlage bestehe eine erklärungsbedürftige Latenz zwischen der traumatisch erlebten Arbeitsunfähigkeit im Jahr 2013 und dem Auftreten der krankheitswerten depressiven Symptome im Jahr 2020. Theoretisch sei nicht auszuschliessen, dass die psychiatrische Symptomatik erst so spät erkannt worden sei, weil der Fokus lange auf den körperlichen\nEinschränkungen gelegen habe. Die Anmerkung von Dr. B.____ in seinem orthopädischen Gutachten vom 27. Juni 2018, der Versicherte leide unter einer \"reaktiven, depressiven Verstimmung\", könnte als Hinweis in diese Richtung verstanden werden. Auch dürfte die – möglicherweise kulturell mitbedingte – Schwelle zur Inanspruchnahme psychiatrisch-psychotherapeuti-\nscher Hilfe für den Versicherten hoch gewesen sein. Schliesslich liege eine Akzentuierung von\nPersönlichkeitszügen mit histrionischen und narzisstischen Zügen vor. Der Versicherte verfüge\nüber ausgeprägte theatralische Fähigkeiten, die er während der gutachterlichen Untersuchung\neingesetzt habe. Es sei durchaus möglich, dass er die Einschränkungen infolge der Verletzung\nam linken Fuss als eine \"narzisstische Kränkung\" erlebe, die er auch im Zeitpunkt der Untersuchung nicht habe überwinden können.\n\nDie von Dr. F.____ in seinen Berichten vom 3. August 2020 und 29. September 2020 festgestellte\nmittelgradige depressive Episode könne hinsichtlich der Diagnose einer depressiven Episode bestätigt werden, jedoch nicht in Bezug auf den Schweregrad. Dr. D.____ kam zum Schluss, dass\nder Versicherte aus psychiatrischer Sicht in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Maschinist\nzwischen acht und achteinhalb Stunden pro Tag arbeitsfähig sei mit einer Leistungseinschränkung von 25 % seit Februar 2020. Für den Zeitraum Mai 2013 bis Februar 2020 sei von einer\n\nSeite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nvollen Arbeitsfähigkeit auszugehen. In einer adaptierten Tätigkeit ohne emotionale Belastung,\nohne Zeitdruck und Dauerbelastung, die keine geistige Flexibilität erfordere, sei der Versicherte\nseit Februar 2020 zu 80 % arbeitsfähig.\n\n5.5 Dieser Einschätzung folgten die Gutachter in der interdisziplinären Gesamtbeurteilung\nund fügten noch beim zumutbaren Arbeitsprofil in somatischer Hinsicht hinzu, dass die attestierte\nArbeitsfähigkeit für körperlich leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeiten in temperierten Räumen,\nohne häufiges Laufen, speziell auf Treppen, Leitern und unebenem Boden gelte.\n\n6.1 Dem von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung (BGE 134 V 231 E. 5.1) entsprechenden Gutachten externer\nSpezialärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange\nnicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4).\nZweck interdisziplinärer Gutachten ist es, alle relevanten gesundheitlichen Beeinträchtigungen\nzu erfassen und die sich daraus je einzeln ergebenden Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit in\nein Gesamtergebnis zu fassen (BGE 137 V 210 E. 1.2.4). Dasselbe gilt mit Blick auf die mitunter\nschwierige Abgrenzung der im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG versicherten Zustände von invaliditätsfremden Faktoren. Der abschliessenden, gesamthaften Beurteilung von Gesundheitszustand\nund Arbeitsfähigkeit kommt dann grosses Gewicht zu, wenn sie auf der Grundlage einer Konsensdiskussion der an der Begutachtung mitwirkenden Fachärzte erfolgt (BGE 143 V 124 E.\n2.2.4; Urteil des Bundesgerichts vom 12. Juli 2019, 8C_128/2019, E. 4.1 mit weiteren Hinweisen).\n\n"}