{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2023-06-29", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_120-22-262---151_2023-06-29.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=39318205-1688-46fa-8df0-67fcc4f98b74&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050279", "Checksum": "bbeea17dda3deb6a94571a73bd3c3b30"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_120-22-262---151_2023-06-29.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=f855d40b-bd9c-4bed-9c99-236faac42245", "Checksum": "cabb2824f69cbeaf02e75bae7fd095fd"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["120 22 262 / 151", "120 2022 262 / 151"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 29.06.2023 120 22 262 / 151 (120 2022 262 / 151)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "IV-Rente"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:41:35", "Checksum": "bd548fc05a816a4c05993461073171a9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 29.06.2023 120 22 262 / 151 (120 2022 262 / 151)\nRegeste:\nIV-Rente\n\n4.2 Sämtliche Beweismittel, somit auch medizinische Berichte und Sachverständigengutachten, unterliegen der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG). Im Sinne einer Richtlinie ist\nden im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten,\nwelche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die\nAkten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit\nder Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 125 V 351 E. 3b/bb). Demgegenüber kommt\nden Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen zwar nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, praxisgemäss haben sie aber nicht dieselbe Beweiskraft wie ein gerichtliches oder einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebenen\nGutachten. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden\n\nSeite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nwerden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur\ngeringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen\nFeststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225\nE. 5.3, 135 V 465 E. 4.4 und 4.7).\n\n5.1 Zu prüfen ist, ob das polydisziplinäre Gutachten der MGSG vom 21. Juli 2021 den Beweisanforderungen gerecht wird. Der Beschwerdeführer erachtet das orthopädische Teilgutachten von Dr. med. C.____ vom 7. Juli 2021 sowie das psychiatrische Teilgutachten von Dr. med.\nD.____ vom 18. Juli 2021 als ungenügend.\n\n5.2 In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung stellten die Gutachter der MGSG als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit einen Verdacht auf leichte degenerative Veränderungen des unteren Sprunggelenkes bei Status nach Osteosynthese einer Calcaneustrümmerfraktur\n5/2013 mit belastungsbetonten Schmerzen im linken Rückfuss sowie eine leichte depressive Episode (ICD-10: F32.0).\n\n5.3 Dr. C.____ führte im orthopädischen Teilgutachten vom 7. Juli 2021 aus, dass das Ausmass der Schmerzen im linken Rückfuss mit den Bildern der Magnetresonanztomographie (MRT)\nvom 1. Juli 2021 nur ungenügend erklärt werden könne. Auf den Bildern seien keine wesentlichen\npathologischen Befunde erkennbar. Allerdings sei in der Single-Photon-Emissionscomputertomo-\ngraphie (SPECT) vom 14. Februar 2014, welche von Dr. med. E.____, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, angeordnet worden sei, eine aktivierte Arthrose im Bereich des unteren Sprunggelenkes zu sehen. Demgegenüber seien in der aktuell\ndurchgeführten MRT keine wesentlichen Knorpelschäden sichtbar und es stelle sich die Frage,\nwelche Untersuchung nun korrekt sei. Auffällig sei, dass die Tests der Achillessehne, der Tibialis\nposterior Sehne und der Peronealsehne links unauffällig gewesen seien, aber vom Versicherten\neine deutliche Druckdolenz sämtlicher Sehnen angegeben werde. Hinweise auf eine Peritendinitis (Entzündung der Sehnenscheide) hätten die MRT-Bilder ebenfalls keine geliefert. Falls eine\nArthrose vorliege, komme es diesbezüglich nicht zu einer Heilung. Die Beurteilung des Knorpels\nsei mittels MRT präziser als mit einer SPECT, wobei im vorliegenden Fall das Osteosynthesematerial zu einer gewissen Beeinträchtigung der Bildqualität der MRT führe und deshalb eine leichte\nChondropathie (Knorpelschaden) letztlich nicht ausgeschlossen werden könne. Anlässlich seiner\nBegutachtung im Jahr 2018 im Rahmen des Unfallversicherungsverfahrens der Suva habe Dr.\nB.____ keine bildgebende Untersuchung veranlasst. Seine Diagnose einer subtalaren posttraumatischen Arthrose links basiere somit wahrscheinlich auf der von Dr. E.____ veranlassten\nSPECT vom 14. Februar 2014. Nachdem in der aktuellen MRT keine wesentliche Knorpelläsion\nsichtbar sei, könne er sich der Beurteilung von Dr. B.____, dass \"jeglicher Stand und Gang über\nmittlere bis längere Zeitintervalle nicht toleriert würden\" nicht anschliessen. Hingegen sei ihm\nhinsichtlich der attestierten 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer sitzenden Tätigkeit grundsätzlich\nbeizupflichten. Diesbezüglich führte Dr. C.____ detaillierter aus, dass im Rahmen der postoperativen Rehabilitation von Mai 2013 bis Oktober 2013 eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden habe.\nSeit November 2013 betrage die Arbeitsfähigkeit als Bauhilfsarbeiter 75 % für körperlich mittel-\n\nSeite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nschwere bis schwere, vorwiegend stehende und gehende Tätigkeiten, welche häufig auf unebenem Boden und in kalter und feuchter Umgebung stattfänden. Für adaptierte, leichte und vorwiegend sitzende Tätigkeiten sei der Versicherte seit November 2013 zu 100 % arbeitsfähig.\n\n"}