2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Die Rechnung und der Einzahlungsschein werden ihr zusammen mit diesem Urteil zugestellt. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht http://www.bl.ch/kantonsgericht Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht