Im vorliegenden Verfahren hat die Beschwerdeführerin als unterlegene Partei zu gelten, weshalb ihr Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.-- aufzuerlegen sind. Diese werden mit dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- verrechnet. Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Demgemäss wird e r k a n n t : ://: 1. Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten werden kann, abgewiesen.