bis 6. Es verbleibt, über die Kosten zu befinden. Gemäss Art. 69 Abs. 1 Satz 1 IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV- Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Nach § 20 Abs. 3 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Im vorliegenden Verfahren hat die Beschwerdeführerin als unterlegene Partei zu gelten, weshalb ihr Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.-- aufzuerlegen sind.