Selbst die Tatsache, dass am 18. Mai 2006 bei der Beschwerdeführerin zu Hause eine Abklärung zur Ermittlung des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung stattgefunden hat, vermag daran nichts zu ändern. Auch der Umstand, dass im Bericht der psychiatrischen Klinik E.____ vom 17. August 2008 (IV-Akte 30.3 S. 3/8) die Geburten der beiden Kinder in der Anamnese erwähnt werden, reicht nicht aus, um eine Pflicht der Beschwerdegegnerin zur Aufklärung begründen zu können. Der Beschwerdegegnerin kommt nicht die Aufgabe zu, die vorhandenen Unterlagen nach allen möglichen sozialversicherungsrechtlichen Ansprüchen der versicherten Person zu überprüfen.