Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdegegnerin bei der ihr zumutbaren Sorgfalt den potenziellen Anspruch hätte erkennen und die Beschwerdeführerin hätte informieren müssen. Ein Wille, dass die Beschwerdeführerin sich für die Ausrichtung von Kinderrenten anmelden will, kann aus den von der Beschwerdeführerin aufgezeigten Dokumenten und Umstände nicht abgeleitet werden. Selbst die Tatsache, dass am 18. Mai 2006 bei der Beschwerdeführerin zu Hause eine Abklärung zur Ermittlung des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung stattgefunden hat, vermag daran nichts zu ändern.