5.3 Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin, die von 1. April 1994 bis 31. Dezember 2009 eine Rente der Invalidenversicherung bezogen hat, seit dem Zeitpunkt der Geburt ihres Sohnes C.____ und ihrer Tochter B.____ Anspruch auf Kinderrenten gehabt hätte, falls sie die Ansprüche rechtzeitig angemeldet hätte. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdegegnerin bei der ihr zumutbaren Sorgfalt den potenziellen Anspruch hätte erkennen und die Beschwerdeführerin hätte informieren müssen.