_ als Geburtsgebrechen anerkannt. Zudem hätte die Beschwerdegegnerin aufgrund der Anmeldung zur Krankenkassenprämienvergünstigung im Dezember 2002 abklären müssen, ob ein Anspruch auf Kinderrenten bestehe. Weiter sei im Rahmen der Abklärung der Hilflosenentschädigung eine Abklärung zu Hause durchgeführt worden. Bei der Hausbesichtigung sei der Abklärungsperson sofort aufgefallen, dass zwei Kinder im Haushalt leben würden.