5.2.2 Die Beschwerdeführerin behauptet nicht, dass sie die Geburt ihrer Kinder der Beschwerdegegnerin gemeldet habe. Sie stellt sich jedoch auf den Standpunkt, dass die Beschwerdegegnerin aus den Unterlagen die Existenz der beiden Kinder und den Anspruch auf Kinderrenten hätte erkennen können und deshalb die Pflicht gehabt hätte, auf diesen Umstand aufmerksam zu machen. Der Kinderarzt Dr. med. D.____ habe beide Kinder kurz nach ihrer Geburt aufgrund eines Geburtsgebrechens bei der Beschwerdegegnerin angemeldet. Weiter habe die Beschwerdegegnerin am 28. Februar 2006 die Kieferfehlstellung von B.____ als Geburtsgebrechen anerkannt.