Im Sozialversicherungsrecht gilt somit der allgemeine Grundsatz, dass der Leistungsanspruch eine Anmeldung voraussetzt und die Leistungsausrichtung nicht von Amtes wegen erfolgt. Es handelt sich bei diesem Grundsatz um eine Auswirkung der notwendigen Mitwirkung der versicherten Person am Verfahren. Denn sie ist in einem besonderen Mass in der Lage, dem Versicherungsträger Kenntnis vom anspruchsbegründenden Sachverhalt zu verschaffen (UELI KIESER, a.a.O., Art. 29 N 7). Eine Anmeldung liegt dann vor, wenn erkennbar wird, dass die anmeldende Person Leistungen beansprucht, d.h. den Willen zum Ausdruck bringt, sich darum zu bewerben.