5.1 Frauen und Männer, denen eine Invalidenrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente der AHV beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente (Art. 35 Abs. 1 IVG). Art. 29 Abs. 1 ATSG sieht vor, dass wer eine Versicherungsleistung beansprucht, sich beim zuständigen Versicherungsträger in der für die jeweilige Sozialversicherung gültigen Form anzumelden hat. Im Sozialversicherungsrecht gilt somit der allgemeine Grundsatz, dass der Leistungsanspruch eine Anmeldung voraussetzt und die Leistungsausrichtung nicht von Amtes wegen erfolgt.