Sie ist demzufolge rechtzeitig erfolgt. Damit ist die Rückerstattungspflicht der Beschwerdeführerin für die seit dem 1. Januar 2008 zuviel bezogenen Rentenleistungen grundsätzlich zu bejahen. Da die Höhe der Rückerstattungsforderung letztlich von der Höhe des in Verrechnung zu bringenden Kinderrentenanspruchs abhängig ist, ist im Folgenden der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Kinderrenten zu prüfen.