Unter dem Ausdruck "nachdem die auszahlende Stelle davon Kenntnis erhalten hat" ist der Zeitpunkt zu verstehen, in welchem die Verwaltung bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen (BGE 122 V 274 f. E. 5a). Mit Erhalt des IK-Auszugs Ende 2011 erhielt die Beschwerdegegnerin Kenntnis von den Einkommenszahlen der Beschwerdeführerin in den Jahren 2007 bis 2010 (IV-Akte 29). Vorliegend erfolgte die Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs im März 2012 und somit ca. drei Monate nach Kenntnisnahme der irrtümlichen Rentenauszahlung. Sie ist demzufolge rechtzeitig erfolgt.