4.3 In der Verfügung vom 13. Dezember 2007 (IV-Akte 27) wurde die Beschwerdeführerin ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass jede Änderung in persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, welche den Leistungsanspruch beeinflussen kann, der Beschwerdegegnerin unverzüglich mitgeteilt werden muss. Dabei wurden Änderungen in den Einkommens- und Vermögensverhältnissen sogar ausdrücklich erwähnt. Die Beschwerdeführerin hätte deshalb aufgrund dieses klaren Hinweises sowie angesichts ihrer persönlichen Fähigkeiten und ihres Bildungsstands eine Meldepflicht bei weiteren Einkommensveränderungen erkennen können.