4.2 Die Beschwerdeführerin beanstandet in ihrer Beschwerde die rückwirkende Neufestsetzung des invalidenversicherungsrechtlichen Anspruchs per 1. Januar 2008 von einer halben IV- Rente auf eine Viertelsrente sowie die Aufhebung der Viertelsrente per 31. Dezember 2009 nicht. Sie erhebt zudem keine Einwände gegen die Feststellung der Beschwerdegegnerin, dass sie ihre Pflicht, die veränderten Einkommensverhältnisse rechtzeitig zu melden, schuldhaft verletzt habe.