Dabei ist etwa auf die Fähigkeiten und den Bildungsstand der betreffenden Person abzustellen. Von Bedeutung ist, dass die Person klar auf konkrete Meldepflichten hingewiesen wurde (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 31 N 11). Die Meldung der Änderung hat unmittelbar nach deren Eintritt zu erfolgen und besteht in einer einmaligen Erklärung der betreffenden Person gegenüber dem Versicherungsträger (BGE 118 V 219).