haben somit volljährige Versicherte, wenn sie eine Hilflosenentschädigung beziehen und zu Hause leben. In Anbetracht der Tatsache, dass dieser Anspruch erstmals durch die 6. IVG-Revision per 1. Januar 2012 eingeführt wurde und es vor diesem Zeitpunkt keine ähnliche Anspruchsgrundlage gab, sowie unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Hilflosenentschädigung die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 27. November 2007 (IV-Akte 25) per 31. Dezember 2007 aufgehoben wurde, wäre davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf die Nachzahlung von Assistenzbeiträgen hätte.