Mit dem Assistenzbeitrag soll in erster Linie die Selbstbestimmung und Eigenverantwortung gefördert werden, damit Bezügerinnen und Bezüger einer Hilflosenentschädigung der IV zu Hause leben können (Art. 42quater ff. IVG; in Kraft seit dem 1. Januar 2012). Anspruch auf einen Assistenzbeitrag haben somit volljährige Versicherte, wenn sie eine Hilflosenentschädigung beziehen und zu Hause leben.