Aus diesem Grund kann auf die Beschwerde, soweit damit die Ausrichtung von Assistenzbeiträgen für die Dauer des Bezugs der Hilflosenentschädigung verlangt wird, nicht eingetreten werden. Selbst wenn darauf eingetreten werden könnte, müsste ein Anspruch abgelehnt werden. Anspruch auf einen Assistenzbeitrag haben Bezüger und Bezügerinnen einer Hilflosenentschädigung, die auf regelmässige Hilfe angewiesen sind, aber dennoch zu Hause leben möchten. Mit dem Assistenzbeitrag soll in erster Linie die Selbstbestimmung und Eigenverantwortung gefördert werden, damit Bezügerinnen und Bezüger einer Hilflosenentschädigung der IV zu Hause leben können (Art. 42quater ff.