Andererseits hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin rückwirkend vom 1. März 2007 bis 31. Dezember 2009 Kinderrenten für ihre beiden Kinder C.____ und B.____ zugesprochen. Weiter hat die Beschwerdegegnerin festgelegt, dass nach Verrechnung der fälligen Rückforderung mit den Ansprüchen der Beschwerdeführerin aus den Kinderrenten eine Rückforderungssumme von Fr. 32'553.-- resultiert. Ein allfälliger Anspruch auf Assistenzbeiträge dagegen war nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügungen. Aus diesem Grund kann auf die Beschwerde, soweit damit die Ausrichtung von Assistenzbeiträgen für die Dauer des Bezugs der Hilflosenentschädigung verlangt wird, nicht eingetreten werden.