b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die – im Übrigen frist- und nach erfolgter Beschwerdeverbesserung formgerecht erhobene – Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 16. April 2012 und 30. Mai 2012 ist demnach grundsätzlich einzutreten.