C. Mit Vernehmlassung vom 3. August 2012 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. In ihrer Begründung verwies sie insbesondere auf die Stellungnahme der Ausgleichskasse Basel-Stadt vom 2. August 2012. Auf die in den Rechtsschriften angeführten Begründungen wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen. Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g :