{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-09-13", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_120-2012-140---251_2012-09-13.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=d78b22cf-4b91-4ab6-9dfb-96a4af5596bc&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050929", "Checksum": "139e771e5b88e5584033f33a13a2b5f0"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_120-2012-140---251_2012-09-13.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=f0533bdd-a5dd-411a-a1f4-11c2a561f742", "Checksum": "71b64ecd2a31c757e3cb15a241099419"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["120 2012 140 / 251", "120 12 140 / 251"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 13.09.2012 120 2012 140 / 251 (120 12 140 / 251)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rückforderung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:44:23", "Checksum": "815c558601ae718d1ec6d3e02d7f61f9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 13.09.2012 120 2012 140 / 251 (120 12 140 / 251)\nRegeste:\nRückforderung\n\n5.2.2 Die Beschwerdeführerin behauptet nicht, dass sie die Geburt ihrer Kinder der Beschwerdegegnerin gemeldet habe. Sie stellt sich jedoch auf den Standpunkt, dass die Beschwerdegegnerin aus den Unterlagen die Existenz der beiden Kinder und den Anspruch auf\nKinderrenten hätte erkennen können und deshalb die Pflicht gehabt hätte, auf diesen Umstand\naufmerksam zu machen. Der Kinderarzt Dr. med. D.____ habe beide Kinder kurz nach ihrer\nGeburt aufgrund eines Geburtsgebrechens bei der Beschwerdegegnerin angemeldet. Weiter\nhabe die Beschwerdegegnerin am 28. Februar 2006 die Kieferfehlstellung von B.____ als Geburtsgebrechen anerkannt. Zudem hätte die Beschwerdegegnerin aufgrund der Anmeldung zur\nKrankenkassenprämienvergünstigung im Dezember 2002 abklären müssen, ob ein Anspruch\nauf Kinderrenten bestehe. Weiter sei im Rahmen der Abklärung der Hilflosenentschädigung\neine Abklärung zu Hause durchgeführt worden. Bei der Hausbesichtigung sei der Abklärungsperson sofort aufgefallen, dass zwei Kinder im Haushalt leben würden.\n\n5.3 Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin, die von 1. April 1994 bis 31. Dezember\n2009 eine Rente der Invalidenversicherung bezogen hat, seit dem Zeitpunkt der Geburt ihres\nSohnes C.____ und ihrer Tochter B.____ Anspruch auf Kinderrenten gehabt hätte, falls sie die\nAnsprüche rechtzeitig angemeldet hätte. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin\nkann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdegegnerin bei der ihr zumutbaren Sorgfalt den potenziellen Anspruch hätte erkennen und die Beschwerdeführerin hätte\ninformieren müssen. Ein Wille, dass die Beschwerdeführerin sich für die Ausrichtung von Kinderrenten anmelden will, kann aus den von der Beschwerdeführerin aufgezeigten Dokumenten\nund Umstände nicht abgeleitet werden. Selbst die Tatsache, dass am 18. Mai 2006 bei der Beschwerdeführerin zu Hause eine Abklärung zur Ermittlung des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung stattgefunden hat, vermag daran nichts zu ändern. Auch der Umstand, dass im Bericht\nder psychiatrischen Klinik E.____ vom 17. August 2008 (IV-Akte 30.3 S. 3/8) die Geburten der\nbeiden Kinder in der Anamnese erwähnt werden, reicht nicht aus, um eine Pflicht der Beschwerdegegnerin zur Aufklärung begründen zu können. Der Beschwerdegegnerin kommt nicht\ndie Aufgabe zu, die vorhandenen Unterlagen nach allen möglichen sozialversicherungsrechtlichen Ansprüchen der versicherten Person zu überprüfen. In erster Linie gilt die Mitwirkungsund Meldepflicht der versicherten Person und ihrer Angehörigen.\n\n5.4 Selbst wenn die Beschwerdegegnerin einen hinreichend substantiiert geltend gemachten Leistungsanspruch übersehen hätte, würde dies am Ergebnis nichts ändern. Denn gemäss\nArt. 24 Abs. 1 ATSG erlischt der Anspruch auf Nachzahlung von ausstehenden Leistungen fünf\nJahre nach Ende des Monats, für den sie geschuldet waren. Dies gilt selbst dann, wenn die\nVerwaltung einen hinreichend substantiiert geltend gemachten Leistungsanspruch – aus wel-\n\nSeite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nchen Gründen auch immer – übersehen hat (BGE 121 V 195 E. 5d). Diese noch unter der Herrschaft von aArt. 46 Abs. 1 AHVG, aArt. 48 Abs. 1 IVG und aArt. 14 MVG entwickelte Rechtsprechung wurde unter anderem damit begründet, bei Sozialversicherungsleistungen handle es\nsich typischerweise um periodische Geldleistungen, welche einen aktuellen Unterhaltsbedarf\nabdecken sollten (BGE 121 V 195 E. 5c). An dieser Rechtsprechung hielt das Bundesgericht\ntrotz der Kritik eines Teils der Lehre (UELI KIESER, Bemerkungen, in: AJP 1995 S. 1619 f.;\nTHOMAS LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 2. Aufl., Bern 1997, S. 335 Rz. 7;\nUELI KIESER, Die Eingliederungsmassnahmen als Gegenstand von Anmeldung, Abklärung und\nVerfügung, in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Rechtsfragen der Eingliederung Behinderter, St.\nGallen 2000, S. 117 ff., S. 125) auch unter der Herrschaft des ATSG fest, da dieselben Gründe,\nwelche im Allgemeinen für die Einführung von Verjährungs- bzw. Verwirkungsbestimmungen\nsprachen, grundsätzlich auch für rechtzeitig angemeldete Ansprüche gelten (Urteil des Bundesgerichts vom 23. November 2007, M 12/06, E. 5.3 mit Hinweisen).\n\n5.5 Nachdem die Ausgleichskasse im März 2012 aufgrund des neuen EDV-Systems von der\nExistenz der Kinder erfahren hatte, fällt in Anwendung von Art. 24 Abs. 1 ATSG eine Nachzahlung der Kinderrenten weiter als 1. März 2007 zurück so oder so ausser Betracht. Die Beschwerdegegnerin hat daher zu Recht in Anwendung der fünfjährigen Verwirkungsfrist rückwirkend einen Anspruch auf Kinderrenten ab 1. März 2007 verfügt und weitergehende Ansprüche\nabgelehnt. Unter Berücksichtigung des verrechenbaren Anspruchs auf Kinderrenten ergibt sich\nsomit ein Rückerstattungsanspruch von Fr. 32'553.--. Die Beschwerde ist daher – soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann – abzuweisen.\n\nbis\n6. Es verbleibt, über die Kosten zu befinden. Gemäss Art. 69 Abs. 1 Satz 1 IVG ist das\nBeschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-\nLeistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Nach § 20 Abs. 3 VPO\nwerden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Im vorliegenden Verfahren hat die Beschwerdeführerin als unterlegene Partei\nzu gelten, weshalb ihr Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.-- aufzuerlegen sind. Diese\nwerden mit dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von\nFr. 600.-- verrechnet. Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.\n\nDemgemäss wird e r k a n n t :\n\n"}