{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-09-13", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_120-2012-140---251_2012-09-13.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=d78b22cf-4b91-4ab6-9dfb-96a4af5596bc&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050929", "Checksum": "139e771e5b88e5584033f33a13a2b5f0"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_120-2012-140---251_2012-09-13.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=f0533bdd-a5dd-411a-a1f4-11c2a561f742", "Checksum": "71b64ecd2a31c757e3cb15a241099419"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["120 2012 140 / 251", "120 12 140 / 251"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 13.09.2012 120 2012 140 / 251 (120 12 140 / 251)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rückforderung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:44:23", "Checksum": "815c558601ae718d1ec6d3e02d7f61f9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 13.09.2012 120 2012 140 / 251 (120 12 140 / 251)\nRegeste:\nRückforderung\n\n4.3 In der Verfügung vom 13. Dezember 2007 (IV-Akte 27) wurde die Beschwerdeführerin\nausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass jede Änderung in persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, welche den Leistungsanspruch beeinflussen kann, der Beschwerdegegnerin unverzüglich mitgeteilt werden muss. Dabei wurden Änderungen in den Einkommens- und\nVermögensverhältnissen sogar ausdrücklich erwähnt. Die Beschwerdeführerin hätte deshalb\naufgrund dieses klaren Hinweises sowie angesichts ihrer persönlichen Fähigkeiten und ihres\nBildungsstands eine Meldepflicht bei weiteren Einkommensveränderungen erkennen können.\nDa eine Meldung in der Folge ausgeblieben ist, ist die Beschwerdegegnerin zu Recht davon\nausgegangen, dass die zuviel bezahlten Rentenbetreffnisse von der Beschwerdeführerin zurückgefordert werden können.\n\n4.4 Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdegegnerin den Rückforderungsanspruch rechtzeitig\ngeltend gemacht hat. Gemäss Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG erlischt der Rückforderungsanspruch\nmit Ablauf eines Jahres, nachdem die auszahlende Stelle davon Kenntnis erhalten hat, spätes-\n\nSeite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht\ntens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Bei diesen Fristen handelt es sich um Verwirkungsfristen (BGE 112 V 181, 111 V 135). Unter dem\nAusdruck \"nachdem die auszahlende Stelle davon Kenntnis erhalten hat\" ist der Zeitpunkt zu\nverstehen, in welchem die Verwaltung bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit hätte\nerkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen (BGE 122 V\n274 f. E. 5a). Mit Erhalt des IK-Auszugs Ende 2011 erhielt die Beschwerdegegnerin Kenntnis\nvon den Einkommenszahlen der Beschwerdeführerin in den Jahren 2007 bis 2010 (IV-Akte 29).\nVorliegend erfolgte die Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs im März 2012 und somit ca. drei Monate nach Kenntnisnahme der irrtümlichen Rentenauszahlung. Sie ist demzufolge rechtzeitig erfolgt. Damit ist die Rückerstattungspflicht der Beschwerdeführerin für die seit\ndem 1. Januar 2008 zuviel bezogenen Rentenleistungen grundsätzlich zu bejahen. Da die Höhe\nder Rückerstattungsforderung letztlich von der Höhe des in Verrechnung zu bringenden Kinderrentenanspruchs abhängig ist, ist im Folgenden der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Kinderrenten zu prüfen.\n\n5.1 Frauen und Männer, denen eine Invalidenrente zusteht, haben für jedes Kind, das im\nFalle ihres Todes eine Waisenrente der AHV beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente (Art. 35 Abs. 1 IVG). Art. 29 Abs. 1 ATSG sieht vor, dass wer eine Versicherungsleistung\nbeansprucht, sich beim zuständigen Versicherungsträger in der für die jeweilige Sozialversicherung gültigen Form anzumelden hat. Im Sozialversicherungsrecht gilt somit der allgemeine\nGrundsatz, dass der Leistungsanspruch eine Anmeldung voraussetzt und die Leistungsausrichtung nicht von Amtes wegen erfolgt. Es handelt sich bei diesem Grundsatz um eine Auswirkung\nder notwendigen Mitwirkung der versicherten Person am Verfahren. Denn sie ist in einem besonderen Mass in der Lage, dem Versicherungsträger Kenntnis vom anspruchsbegründenden\nSachverhalt zu verschaffen (UELI KIESER, a.a.O., Art. 29 N 7). Eine Anmeldung liegt dann vor,\nwenn erkennbar wird, dass die anmeldende Person Leistungen beansprucht, d.h. den Willen\nzum Ausdruck bringt, sich darum zu bewerben. Art. 27 Abs. 1 ATSG sieht sodann vor, dass die\nVersicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen verpflichtet\nsind, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereichs die interessierten Personen über ihre Rechte\nund Pflichten aufzuklären. Stellt ein Versicherungsträger fest, dass eine versicherte Person\noder ihre Angehörigen Leistungen anderer Sozialversicherungen beanspruchen können, so gibt\ner ihnen unverzüglich davon Kenntnis (Art. 27 Abs. 3 ATSG).\n\n5.2.1 Mit Verfügungen vom 27. März 2012 sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin ab dem 1. März 2007 Kinderrenten zu. In ihrer Stellungnahme vom 2. August 2012 legte die Ausgleichskasse Basel-Stadt dar, dass die Kinderrenten nicht zur Auszahlung gelangt\nseien, weil sie weder von der Beschwerdeführerin noch von der Beschwerdegegnerin über die\nExistenz der beiden Kinder informiert worden sei. Erst anlässlich der Neuverfügung der Herabsetzung der Rente bzw. der Einstellung der Invalidenrente habe das neue EDV-System erkennen können, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin und Vater der beiden Kinder C.____\nund B.____ von der Familienausgleichskasse Basel-Stadt in den Jahren 1996 bis 2001 Kinderzulagen bezogen habe. Es sei einzig dem neuen System zu verdanken, dass der Anspruch auf\nKinderrenten entdeckt worden sei. Das System weise darauf hin, wenn Eltern gleichzeitig Leistungen der Invalidenversicherung und Kinderzulagen gemäss dem Familienzulagengesetz von\n\nSeite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nder gleichen Ausgleichskasse beziehen würden. Es sei reiner Zufall gewesen, dass der Vater\nder Kinder bei der gleichen Ausgleichskasse angemeldet gewesen sei. Wären die Kinderzulagen bei einer anderen Ausgleichskasse angemeldet worden, wäre die Existenz der Kinder anlässlich der Neuverfügung nicht entdeckt worden. Es gebe keine gesamtschweizerische Meldepflicht zwischen Ausgleichskassen und Familienausgleichskassen. Unter Berücksichtigung der\nVerwirkungsfrist von Art. 24 Abs. 1 ATSG seien deshalb die Kinderrenten über fünf Jahre rückwirkend per 1. März 2007 verfügt worden.\n\n"}