{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-09-13", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_120-2012-140---251_2012-09-13.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=d78b22cf-4b91-4ab6-9dfb-96a4af5596bc&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050929", "Checksum": "139e771e5b88e5584033f33a13a2b5f0"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_120-2012-140---251_2012-09-13.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=f0533bdd-a5dd-411a-a1f4-11c2a561f742", "Checksum": "71b64ecd2a31c757e3cb15a241099419"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["120 2012 140 / 251", "120 12 140 / 251"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 13.09.2012 120 2012 140 / 251 (120 12 140 / 251)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rückforderung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:44:23", "Checksum": "815c558601ae718d1ec6d3e02d7f61f9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 13.09.2012 120 2012 140 / 251 (120 12 140 / 251)\nRegeste:\nRückforderung\n\n2.3 Mit den vorliegend angefochtenen Verfügungen vom 9. März 2012 und vom 27. März\n2012 hat die Beschwerdegegnerin einerseits rückwirkend den Anspruch der Beschwerdeführerin per 1. Januar 2008 von einer halben IV-Rente auf eine Viertelsrente herabgesetzt bzw. ab\ndem 1. Januar 2009 den Anspruch der Beschwerdeführerin ganz verneint und die zuviel ausbezahlten Rentenbetreffnisse aufgrund der Meldepflichtverletzung der Beschwerdeführerin zurückgefordert. Andererseits hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin rückwirkend\nvom 1. März 2007 bis 31. Dezember 2009 Kinderrenten für ihre beiden Kinder C.____ und\nB.____ zugesprochen. Weiter hat die Beschwerdegegnerin festgelegt, dass nach Verrechnung\nder fälligen Rückforderung mit den Ansprüchen der Beschwerdeführerin aus den Kinderrenten\neine Rückforderungssumme von Fr. 32'553.-- resultiert. Ein allfälliger Anspruch auf Assistenzbeiträge dagegen war nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügungen. Aus diesem Grund\nkann auf die Beschwerde, soweit damit die Ausrichtung von Assistenzbeiträgen für die Dauer\ndes Bezugs der Hilflosenentschädigung verlangt wird, nicht eingetreten werden. Selbst wenn\ndarauf eingetreten werden könnte, müsste ein Anspruch abgelehnt werden. Anspruch auf einen\nAssistenzbeitrag haben Bezüger und Bezügerinnen einer Hilflosenentschädigung, die auf regelmässige Hilfe angewiesen sind, aber dennoch zu Hause leben möchten. Mit dem Assistenzbeitrag soll in erster Linie die Selbstbestimmung und Eigenverantwortung gefördert werden,\ndamit Bezügerinnen und Bezüger einer Hilflosenentschädigung der IV zu Hause leben können\n(Art. 42quater ff. IVG; in Kraft seit dem 1. Januar 2012). Anspruch auf einen Assistenzbeitrag haben somit volljährige Versicherte, wenn sie eine Hilflosenentschädigung beziehen und zu Hause leben. In Anbetracht der Tatsache, dass dieser Anspruch erstmals durch die 6. IVG-Revision\nper 1. Januar 2012 eingeführt wurde und es vor diesem Zeitpunkt keine ähnliche Anspruchsgrundlage gab, sowie unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Hilflosenentschädigung\ndie Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 27. November 2007 (IV-Akte 25) per 31. Dezember\n2007 aufgehoben wurde, wäre davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf die Nachzahlung von Assistenzbeiträgen hätte.\n\n3. Zu klären bleibt der Rückforderungsanspruch der Beschwerdegegnerin in der Höhe von\nFr. 32'553.--.\n\n4.1 Eine rückwirkende Aufhebung oder Berichtigung einer Invalidenrente (ex tunc) und damit verbunden die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Rentenbetreffnisse (Art. 25 Abs. 1\nerster Satz des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts\n[ATSG] in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 IVG) greifen dann Platz, wenn der Tatbestand des\nArt. 88bis Abs. 2 lit. b der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 17. Januar 1961\nerfüllt ist. Danach erfolgt die revisionsweise Herabsetzung oder Aufhebung einer Invalidenrente\n\nSeite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nrückwirkend vom Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung an, wenn die unrichtige\nAusrichtung der Leistung darauf zurückzuführen ist, dass die versicherte Person sie unrechtmässig erwirkt hat oder der ihr gemäss Art. 77 der Verordnung über die Invalidenversicherung\n(IVV) vom 17. Januar 1961 zumutbaren Meldepflicht (vgl. auch Art. 31 Abs. 1 ATSG) nicht\nnachgekommen ist. Laut dieser Verordnungsbestimmung haben unter anderem die berechtigte\nPerson oder ihr gesetzlicher Vertreter jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung,\nnamentlich eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit, der Hilflosigkeit oder des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes, des für den Ansatz der Hilflosenentschädigung massgebenden Aufenthaltsortes, der persönlichen und gegebenenfalls der\nwirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen. Für den\nTatbestand der Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes Fehlverhalten der versicherten Person erforderlich, wobei nach ständiger Rechtsprechung bereits eine leichte Fahrlässigkeit genügt (BGE 119 V 431 E. 2, 112 V 97 E. 2a, 110 V 176 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts vom\n12. April 2010, 8C_1042/2009, E. 2.2; ULRICH MEYER, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 2. Auflage 2010, S. 406). Ob eine Meldepflicht besteht, beurteilt sich nach den\nkonkreten Umständen des Einzelfalles. Massgebend ist die Umschreibung der Aufmerksamkeit,\nwelche der meldepflichtigen Person zumutbar ist. Dabei ist etwa auf die Fähigkeiten und den\nBildungsstand der betreffenden Person abzustellen. Von Bedeutung ist, dass die Person klar\nauf konkrete Meldepflichten hingewiesen wurde (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 31 N 11). Die Meldung der Änderung hat unmittelbar nach deren Eintritt zu erfolgen und besteht in einer einmaligen Erklärung der betreffenden Person gegenüber dem Versicherungsträger (BGE 118 V 219).\n\n4.2 Die Beschwerdeführerin beanstandet in ihrer Beschwerde die rückwirkende Neufestsetzung des invalidenversicherungsrechtlichen Anspruchs per 1. Januar 2008 von einer halben IV-\nRente auf eine Viertelsrente sowie die Aufhebung der Viertelsrente per 31. Dezember 2009\nnicht. Sie erhebt zudem keine Einwände gegen die Feststellung der Beschwerdegegnerin, dass\nsie ihre Pflicht, die veränderten Einkommensverhältnisse rechtzeitig zu melden, schuldhaft verletzt habe.\n\n"}