{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-09-13", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_120-2012-140---251_2012-09-13.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=d78b22cf-4b91-4ab6-9dfb-96a4af5596bc&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050929", "Checksum": "139e771e5b88e5584033f33a13a2b5f0"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_120-2012-140---251_2012-09-13.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=f0533bdd-a5dd-411a-a1f4-11c2a561f742", "Checksum": "71b64ecd2a31c757e3cb15a241099419"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["120 2012 140 / 251", "120 12 140 / 251"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 13.09.2012 120 2012 140 / 251 (120 12 140 / 251)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rückforderung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:44:23", "Checksum": "815c558601ae718d1ec6d3e02d7f61f9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 13.09.2012 120 2012 140 / 251 (120 12 140 / 251)\nRegeste:\nRückforderung\n\nEntscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht\n\nvom 13. September 2012 (120 12 140 / 251)\n____________________________________________________________________\n\nInvalidenversicherung\n\nRückforderung zu Unrecht ausgerichteter IV-Rente, Meldepflichtverletzung, Verrechnung,\nAnspruch auf Kinderrenten, Verwirkung des Anspruchs, Assistenzbeiträge\n\nBesetzung Präsidentin Eva Meuli, Kantonsrichter Dieter Freiburghaus, Kantonsrichter Michael Guex, Gerichtsschreiberin Barbara Vögtli\n\nParteien A.____\n\ngegen\n\nIV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen,\nBeschwerdegegnerin\n\nBetreff Rückforderung\n\nA. Mit Verfügung vom 4. Oktober 1995 sprach die IV-Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle)\nA.____ rückwirkend ab dem 1. April 1994 eine ganze Rente der Invalidenversicherung (IV) zu.\nMit Verfügung vom 13. Dezember 2007 (IV-Akte 27) wurde die ganze Rente ab dem 1. Februar\n2008 auf eine halbe IV-Rente herabgesetzt. Die Herabsetzung der Rente erfolgte, weil die Versicherte per 1. Juli 2007 eine 50 %-ige Erwerbstätigkeit aufgenommen hatte. Anlässlich der am\n7. Oktober 2011 von Amtes wegen eingeleiteten Revision der Invalidenrente teilte die Versicherte der IV-Stelle mit, dass ihr Einkommen ab dem nächsten Jahr erhöht und sie deshalb per\nEnde Jahr auf weitere Leistungen der IV verzichten werde. Mit Verfügungen vom 9. März 2012\nund vom 27. März 2012 stellte die IV-Stelle zusammenfassend fest, dass der Invaliditätsgrad ab\ndem 1. Januar 2008 48 % und ab dem 1. Januar 2009 noch 45 % betragen habe. Die Ausrichtung der Rente werde deshalb rückwirkend per 1. Januar 2008 auf eine Viertelsrente reduziert\nund per 31. Dezember 2009 ganz aufgehoben. Für die Zeit vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2011 liege eine Meldepflichtverletzung der Versicherten vor. Insgesamt bestehe daher nach\nBerücksichtigung der zu verrechnenden Kinderrenten für die beiden Kinder B.____ und C.____,\nauf die die Versicherte von März 2007 bis Dezember 2009 Anspruch gehabt habe, ein Rückforderungsanspruch im Gesamtbetrag von Fr. 32'553.--.\n\nB. Dagegen erhob A.____ mit Eingabe vom 16. April 2012 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht. Mit verbesserter Beschwerdeeingabe vom 30. Mai 2012 beantragte sie, es seien die IV-Verfügungen vom 27. März 2012 in Bezug auf die Kinderrenten aufzuheben und der Beginn der Nachzahlungen der Kinderrenten sei\nbei C.____ auf den 1. März 1996 und bei B.____ auf den 1. Juni 1998 zu datieren. Zudem seien\ndie Assistenzbeiträge für die gesamte Dauer des Bezugs der Hilflosenentschädigung nachzuzahlen, unter Verrechnung der Rückforderung.\n\nC. Mit Vernehmlassung vom 3. August 2012 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. In ihrer Begründung verwies sie insbesondere auf die Stellungnahme\nder Ausgleichskasse Basel-Stadt vom 2. August 2012.\n\nAuf die in den Rechtsschriften angeführten Begründungen wird – soweit erforderlich – in den\nErwägungen eingegangen.\n\nDas Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g :\n\n1. Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG)\nvom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden\nVerfahrens bildet eine Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes\nüber die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons\nBeschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die – im Übrigen frist- und nach erfolgter\nBeschwerdeverbesserung formgerecht erhobene – Beschwerde der Beschwerdeführerin vom\n16. April 2012 und 30. Mai 2012 ist demnach grundsätzlich einzutreten.\n\n2.1 Zu prüfen ist vorweg, ob auf das Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin, es sei ihr für\ndie gesamte Dauer des Bezugs der Hilflosenentschädigung Assistenzbeiträge zu bezahlen, im\nvorliegenden Beschwerdeverfahren eingetreten werden kann.\n\nSeite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n2.2 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die\nVerfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es\nan einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 f. E. 2.1, 125 V 414 E. 1a und b, je mit\nHinweisen).\n\n"}