bzw. deren jährliche Nettomieterträge von CHF 6'611.00 ohne Gegenleistung zu verzichten. Auch den durch den Liegenschaftsverkauf erzielten Nettoerlös von CHF 121'000.00 hätte sie bei einer Schenkung definitiv verloren gehabt. Sie habe das Darlehen in der Steuererklärung jeweils als Guthaben aufgeführt und den Darlehenszins als Ertrag versteuert, weshalb sie keine Ergänzungsleistungen zur ihrer Rente beziehen könne und Mühe habe, einen Platz im Altersheim zu finden. Die Berufungsbeklagte hält dagegen, dass der Klägerin aus ihrem Hausverkauf im Tessin ein Vermögen von CHF 60'000.00 verblieben sei. Die Hypothek von CHF 50'000.00 habe indirekt sie verzinst, indem sie der Klägerin monatlich