3.1 Die Berufungsklägerin trägt zunächst vor, ihre schlechte finanzielle Lage im Zeitpunkt der Hingabe der CHF 50'000.00 bzw. CHF 121'000.00 sei ein klarer Beleg für ein Darlehen. Sie und ihr Ehemann hätten damals über kein Vermögen und ein Jahreseinkommen von CHF 36'587.00 bis CHF 43'593.00 verfügt. Sie habe es sich daher nicht leisten können, eine Hypothek aufzunehmen und selbst zu verzinsen, um das so erhaltene Geld unentgeltlich der Beklagten weiterzugeben. Ebenso wenig habe sie es sich erlauben können, auf die Liegenschaft in Y.____ bzw. deren jährliche Nettomieterträge von CHF 6'611.00 ohne Gegenleistung zu verzichten.