ZGB der Berufungsklägerin, zumal sie sich auf ein Darlehen über CHF 189'200.00 beruft und hieraus ein Recht auf Rückerstattung in entsprechendem Umfang ableitet. Demzufolge hat sie auch die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen, falls sich der Sachverhalt als unaufklärbar erweisen sollte (vgl. SCHMID/LARDELLI, a.a.O., Art. 8 N 4). Die Berufungsbeklagte ist derweil zum Gegenbeweis berechtigt, ohne dass dadurch eine Überwälzung der Beweislast stattfinden würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5C.79/2000 E. 1b/bb vom 8. Januar 2001).