Die Berufungsklägerin macht diesbezüglich CHF 18'000.00 geltend, die Berufungsbeklagte anerkennt bloss CHF 16'000.00. Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob es sich bei der Aushändigung der fraglichen Beträge um rückerstattungspflichtige Darlehen oder um andere rechtsgeschäftliche Vorgänge ohne Rückerstattungspflicht handelt. Dabei ist namentlich zu klären, ob das Gericht – in Ermangelung eines schriftlichen Darlehensvertrags – aufgrund der vorgebrachten Indizien zur Überzeugung gelangt, dass sich die Hingabe der fraglichen Beträge vernünftigerweise nur mit dem Vorliegen eines Darlehens erklären lässt (vgl. BGE 83 II 209 E. 2).