OR, und zwar im Sinne eines Erbvorbezugs. Ungeklärt ist ebenfalls, wie viel die Berufungsklägerin zum Kauf des Ford Ka beigesteuert hat. Die Berufungsklägerin macht diesbezüglich CHF 18'000.00 geltend, die Berufungsbeklagte anerkennt bloss CHF 16'000.00. Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob es sich bei der Aushändigung der fraglichen Beträge um rückerstattungspflichtige Darlehen oder um andere rechtsgeschäftliche Vorgänge ohne Rückerstattungspflicht handelt.